Mehr Steuergerechtigkeit für die SVC


Mehr Steuergerechtigkeit für die Segler-Vereinigung Cuxhaven (und ähnlich gelagerte Fälle)

 

Nachdem der Gesetzgeber den Regelsteuersatz für Beherbergungsbetriebe von 19% auf 7% ermäßigt hatte, hat die Segler-Vereinigung Cuxhaven Steuern für die eingenommenen Gastliegergebühren ab 2012 nur noch in Höhe von 7% abgeführt. Wir bezogen uns auf die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, dass von der Ermäßigung auch Camping- und Wohnmobileinrichtungen (wie in unserer direkten Nachbarschaft) betroffen seien. Bei einer Steuerprüfung in 2014 wurde dies vom Finanzamt Cuxhaven als nicht durch das Gesetz gedeckt bezeichnet und entsprechende Nachforderungen gestellt. Wir haben den erhöhten Steuersatz nachentrichtet und ab 2013 mit jeweils schriftlichem Einspruch diesen abgeführt. Zugleich erhoben wir Klage vor dem Landesfinanzgericht mit der Begründung, es möge eine Gleichbehandlung mit dem ähnlich gelagerten Betrieb eines Wohnmobilplatzes hergestellt werden. Das Landesfinanzgericht lehnte ab, u.a. mit der Begründung, dass die Regelung für Camping-Anlagen sich auf lat. ‚campus‘ = ‚Feld‘ beziehe und damit nur an Land befindliche Einrichtungen gemeint sein könnten.

Wir sind daraufhin in Revision beim Bundesfinanzhof gegangen. Nach jahrelangem Warten erging nun ein Bescheid, der sich in  der Sache auf unsere Seite stellt, aus formalen Gründen aber den EUGH bittet, das geplante Urteil auf Deckungsgleichheit mit Gesetzen der EU zu überprüfen. Der Bundesfinanzhof geht von der Gleichartigkeit des Geschäftsbetriebes in einem ‚Wohnmobilhafen‘ und einem Freizeit-Seglerhafen aus. Sollte vom EUGH grünes Licht kommen, womit man fast rechnen darf, ergäbe sich eine namhafte Rückerstattung für den Verein und für die Zukunft eine dauerhafte Entlastung. Merke: auch gesunder Menschenverstand hat manchmal eine Chance!

 

Dr. Jan Bühner, Vorsitzender